COVID-19-Krise: Überblick der staatlichen Hilfsmaßnahmen für kleinere Gewerbebetriebe und freie Berufe

Liebe Genossinnen, liebe Genossen, liebe Nachbarn,

vielleicht ist durch die Corona-Pandemie Ihr Unternehmen oder Ihre Selbständigkeit nur noch eingeschränkt möglich oder ganz zum Stilstand gekommen. Wir haben für Sie im Folgenden die momentan zur Verfügung stehenden staatlichen Hilfen für kleinere und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler zusammenfasst. Wir nehmen auf unserer Webseite sowie auf unserer Facebook-Seite laufend Aktualisierungen vor.

Beachten Sie bitte, dass sich die Situation bei den Hilfsmaßnahmen jederzeit ändern kann. Geben Sie nichts auf Gerüchte und das Hören-Sagen, sondern informieren Sie sich am besten direkt bei den jeweiligen Institutionen! Wir haben Ihnen am Ende zusätzlich einige Links zusammengestellt.

Falls Sie auch im Privaten Hilfe benötigen – sei es beim Einkaufen oder anderen Erledigungen – sprechen Sie uns bitte an. Wir versuchen mit unseren mehr als 400 Mitgliedern Hilfe zu organisieren. Bitte schicken Sie uns auch Ihre Anregungen, was man aus Ihrer Sicht im Kiez noch an lokaler Hilfe organisieren müsste.

Viel Erfolg und bleiben Sie gesund

Ihre SPD Rosenthaler Vorstadt
E-Mail: kontakt@spd-rosenthaler-vorstadt.de

1. Unterstützung durch den Bezirk

Die bezirkliche Wirtschaftsförderung in Mitte begleitet Unternehmen in dieser schwierigen Situation, stellt alle relevante Informationen zusammen, berät zu Unterstützungsangeboten wie auch zur Eindämmungsverordnung und nimmt auf Anfrage mit Vermietern Kontakt zu Stundungen oder Minderung von Mieten auf.

Gemeinsam mit dem Unternehmensnetzwerk Moabit hat der Bezirk Mitte ein Matching-Programm entwickelt, in dem Unternehmen mit Erfahrungen, Kenntnissen und erfolgreicher Fördermittelumsetzung solchen helfen, die „Hilfe auf Augenhöhe“ benötigen.

Eine Übersicht über Hilfen für Unternehmer wurde auf der Internetseite der bezirklichen Wirtschaftsförderung zusammengestellt. Diese wird tagesaktuell gehalten und sukzessive um weitere Angebote und Maßnahmen ergänzt.

Zusätzlich wird auf der Seite der Wirtschaftsförderung auf eine Auswahl von erfolgreichen Onlineshops und die Möglichkeit, Gutscheine zu verkaufen, hingewiesen. Online-Shops können vor dem Hintergrund der derzeitigen Eindämmungsmaßnahmen ein guter Vertriebsweg für viele Unternehmen und Kultureinrichtungen sein, um Einnahmen zu generieren.

2. Kurzarbeiter-Geld

Wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten wegen der Krise in Kurzarbeit müssen und einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben, dann kann für alle Beschäftigten, die in Kurzarbeit sind, Kurzarbeitergeld beantragt werden. Die Betroffenen erhalten dann 60 % ihres üblichen Nettoentgelts vom Staat (67 % für Beschäftigte, die mindestens ein Kind haben). Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden dem Betrieb zu 100 Prozent erstattet.

Neu: Das Kurzarbeitergeld wird für diejenigen, die Corona-Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70% (77% Haushalte mit Kindern) und ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80% (87% mit Kindern) erhöht. Für ArbeitnehmerInnen in Kurzarbeit werden die Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet.

Nähere Informationen und die notwendigen Unterlagen finden sich auf https://con.arbeitsagentur.de/prod/cmsportal/marketing/corona-kurzarbeit/

3. Zuschüsse und Kredite aus Bundes- und Landesmitteln 

Die Antragstellung für Zuschüsse aus Bundesmitteln ist bei der Investitionsbank Berlin weiterhin möglich. Die Mittel der Berliner Soforthilfe II sind ausgeschöpft.

Die Höhe der Förderung beträgt:

  • für Soloselbständige, Freiberufler und Unternehmen bis 5 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) bis zu 9.000 Euro
  • für Unternehmen bis 10 Beschäftigte bis zu 15.000 Euro

Die Mittel können beantragt werden für Betriebskosten und erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand wie z. B.:

  • gewerbliche Mieten
  • Leasingaufwendungen
  • Personalkosten für Beschäftigte, sofern diese nicht über das Kurzarbeitergeld gedeckt sind

Geschäftsführer-Gehälter, Privatentnahmen bzw. die Kompensation von Umsatz- und Honorarausfällen für persönliche Lebenshaltungskosten, Krankenkassenbeiträge etc. fallen nicht darunter. Dafür eröffnet das am 27. März 2020 beschlossene “Sozialschutz-Paket” den Zugang zur Grundsicherung für ein halbes Jahr zu wesentlich erleichterten Bedingungen. Über- oder Doppelkompensationen durch die Inanspruchnahme von Mitteln aus anderen Maßnahmen oder Programmen sollen vermieden bzw. im Nachhinein korrigiert werden. Der Zuschuss übernimmt so die Funktion einer Liquiditätshilfe bis zur Klärung und Inanspruchnahme anderer Ansprüche.

Antrag über https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/corona-zuschuss.html.

Bei Fragen: FAQ der IBB zur Corona-Hilfe

Für den Antrag selbst sind nur wenige Informationen nötig: Name, Straße, PLZ, Rechtsform der Firma, Ausweisdokument, Steuer-ID und Bankverbindung der Firma.

Das Berliner Kreditprogramm (Soforthilfe I) war innerhalb kürzester Zeit überzeichnet. Deshalb wurde die Annahme weiterer Anträge ausgesetzt (27.03.2020). Die eingegangenen Anträge werden alle bearbeitet! Zum aktuellen Stand: https://www.ibb.de/de/wirtschaftsfoerderung/themen/coronahilfe/corona-liquiditaets-engpaesse.html

Berlin hat jedoch zusätzliche Programme gestartet. Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe stockt die beiden Programme „Gründungsbonus“ und „Berliner Start-Up-Stipendien“ auf. Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung vom 8. April.

Am 9. April hat der Senat ein Soforthilfepaket IV in Höhe von 30 Millionen Euro für Zuschüsse an kleine und mittlere Unternehmen im Medien- und Kulturbereich beschlossen, die nicht regelmäßig oder nicht überwiegend öffentlich gefördert werden und besonders hart von der Corona-Krise getroffen sind. Die Antragsfrist ist abgelaufen. Nähere Informationen hier!

Um den Berliner Mittelstand gezielt zu unterstützen, legte der Senat ein weiteres Programm für Unternehmen mit mehr als 10 und bis zu 100 Beschäftigten auf. Diese Soforthilfe V (Tilgungszuschüsse zum KfW-Schnellkredit oder nachrangig Soforthilfezuschüsse) mit einem Finanzvolumen von rund 30 Millionen Euro (später zusätzlich 40 Millionen Euro) wird den Schnellkredit der KfW (siehe unten) aus den Bundesprogrammen ergänzen. Ab 18. Mai können Anträge bei der IBB gestellt werden. Näheres hier.

Auf Anregung der SPD-Fraktion im Abgeordnetenhaus soll ein weiteres Soforthilfeprogramme für kleine und mittlere Wirtschaftsunternehmen aufgelegt werden, um Unternehmen zwischen 10 und 250 Angestellten schnell und unbürokratisch zu helfen. Die finanziellen Zuschüsse könnten sich gestaffelt nach Größe der Unternehmen zwischen 9.000 und 60.000 Euro bewegen. Die Zuschüsse müssten nicht zurückgezahlt werden und sollen als Liquiditätshilfe eingesetzt werden. Näheres in der Pressemitteilung.

Die Kredite des Bundes werden über die Förderbank KfW zusammen mit der jeweiligen Hausbank des Betriebs vergeben. Unternehmen, die seit mindestens fünf Jahren bestehen, können einen KfW-Unternehmerkredit beantragen. Für jüngere Unternehmen, die noch nicht seit fünf Jahren bestehen, steht der ERP-Gründerkredit zur Verfügung. Hilfskredite sind über die Hausbank zu beantragen. Die direkte Beantragung bei der KfW ist nicht möglich.

Für kleine und mittlere Firmen und Betriebe mit mehr als 10 Mitarbeitern wurde ein Schnellkreditprogramm der KfW gestartet.

Unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein „Sofortkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:

  • Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 3 Monatsumsätzen des Jahres 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
  • Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Zinssatz in Höhe von aktuell 3% mit Laufzeit 10 Jahre.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.

In Berlin kann der Schnellkredit mit der Soforthilfe V kombiniert werden, die Tilgungszuschüsse vorsieht bzw. auch Zuschüsse bereithält, wenn der Schnellkredit nicht in Anspruch genommen werden kann (s. o.). Der KfW-Schnellkredit kann seit dem 15. April bei der Hausbank beantragt werden. Hier weitere Hinweise.

Zu weiteren Hilfen für KünstlerInnen und Kreative finden Sie hier wichtige Informationen. Informationen hält auch die Senatsverwaltung für Kultur und Europa bereit.

4. Stundung von Steuervorauszahlungen

Die Finanzämter sind angewiesen, die Pflicht zur Vorauszahlung der Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuer auf Antrag zu stunden oder zumindest einen geringeren Betrag anzusetzen. Melden Sie sich dafür einfach bei Ihrem Finanzbeamten!

5. Staatsbürgschaften

Um neue oder laufende Kredite abzusichern, stehen Staatsbürgschaften zur Verfügung. Nähere Informationen: https://finanzierungsportal.ermoeglicher.de/.

Bei der Berliner Bürgschaftsbank wird der Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Millionen Euro verdoppelt. Im Rahmen des Bürgschaftsexpressprogramms kann die Bürgschaftsbank Entscheidungen über Bürgschaften ab sofort bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von drei Tagen treffen. Auch bei Betriebsmittelkrediten kann – wenn geboten – der Bürgschaftsrahmen von 80 % ausgeschöpft werden.

6. Stundung laufender Kosten

Der Bundestag hat ein sog. Vertragsmoratorium erlassen. Verbraucher*innen, Freiberufler*innen und Unternehmen mit weniger als 10 Angestellten und einem Jahresumsatz und eines Jahresbilanz unter 2 Millionen Euro, die wesentliche Rechnungen nachweislich wegen der COVID-19-Pandemie und den politischen Maßnahmen nicht bezahlen können, dürfen demnach die Zahlung verweigern. Das Moratorium gilt ab dem 1. April und bis zum 30. Juni.

Die Regelung gilt für wesentliche Dauerschuldverhältnisse, die zur Eindeckung mit Leistungen der Daseinsvorsorge erforderlich sind. Es gilt nicht für Miet-, Pacht- und Darlehensverträgen sowie im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen. Betroffen sind aber z. B. Pflichtversicherungen, Telekommunikationsdienste, Vorauszahlungen für Strom, Gas und Wasser (soweit nicht in der Miete enthalten), Lizenzgebühren für TV- oder Musik-Abonnements (z. B. Sky), Warenabonnements (z. B. Mindestabnahmemengen Getränke) etc. Die Verträge müssen vor dem 8. März 2020 geschlossen worden sein. Wenn das Moratorium ausläuft, müssen die Zahlungen nachgeholt werden!  Sprechen Sie mit Ihren Vertragspartnern, bevor Sie sich auf das Moratorium berufen – häufig lässt sich eine einvernehmliche Lösung finden!

Achtung: Möglicherweise wird das Moratorium in Kürze auch auf die Rückzahlung von Darlehen und die Zahlung von Zinsen bei kleineren Unternehmen ausgeweitet. Achten Sie hier auf neuere Informationen!

7. Verbesserter Kündigungsschutz in Miet- und Pachtverhältnissen

Bis zum 30. Juni gilt ein verstärkter Kündigungsschutz: Wenn der/die Mieter*in im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 die Miete oder Pacht wegen COVID-19-Pandemie nicht zahlen kann, darf deswegen nicht fristlos gekündigt werden. Nach dem 30. Juni 2020 muss die Zahlung nachgeholt werden!

8. Entschädigung für Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz

Wenn ein Betrieb wegen einem behördlichen Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne-Entscheidung nach dem Infektionsschutzgesetz Umsatzeinbußen erleidet, kann Entschädigung gezahlt werden. Die Antragsunterlagen und die näheren Voraussetzungen finden sich online unter https://www.berlin.de/sen/finanzen/presse/nachrichten/artikel.908216.php.

9. Besondere Unterstützung für Eltern

Wer wegen Schul- oder Kitaschließung die eigenen Kinder betreuen muss und nicht zur Arbeit kann, erhält eine Entschädigung von 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens (maximal 2.016 Euro) für bis zu sechs Wochen. Die Auszahlung übernimmt der Anstellungsbetrieb, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.

Außerdem: Familien mit niedrigem Einkommen können zusätzlich zum Kindergeld einen monatlichen Kinderzuschlag von bis zu 185 Euro erhalten. Die Prüfung der Voraussetzungen und der Antrag erfolgt online unter https://con.arbeitsagentur.de/prod/kiz/ui/start.

10. Erleichterter Zugang zu Grundsicherung und Wohngeld

Wer wenig Rücklagen und heftige Umsatzeinbußen erleidet, sollte auch prüfen, ob ein Anspruch auf Grundsicherung oder Wohngeld vorliegt. Selbstständige (und Angestellte) können diese Leistungen ab sofort leichter erhalten, so dass ihr Lebensunterhalt und der Verbleib in der eigenen Wohnung in der Krise trotz Verdienstausfall gesichert werden. Antragsteller*innen müssen dabei in den nächsten Monaten weder Vermögensverhältnisse offenlegen noch ihr Vermögen antasten noch eine kleinere Wohnung beziehen. Alle weiteren Informationen und die Antragsunterlagen finden sich unter https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung.

11. Branchenspezifische Hilfen

Prüfen Sie, ob es für Ihre jeweilige Branche zusätzliche besondere Fördermöglichkeiten gibt. Auskunft dazu erteilen die jeweiligen Verbände und Interessengruppen.

12. Nützliche Links

Informationsseite des Bundeswirtschaftsministeriums

Informationsseite des Senats (hier auch Informationen zu Hilfen)

Gründerinnenzentrale (gute und sehr aktuelle Übersicht über Corona-Hilfen)

SPD-Fraktion Mitte

SPD

Unsere BVV-Anfragen für Soloselbstständige und Kulturschaffende im Dezember

Wir bedanken uns ganz herzlich bei der SPD Abteilung Gesundbrunnen, die die Grundlage für diese Übersicht erstellt hat.